Aus Sicht der Datenschutzbehörden von Bund und Ländern ist Facebook zu keinen Änderungen an seiner Datenverarbeitung bereit ist. Mit dem Betreiben einer Fanpages kann man der Rechenschaftspflicht gem. Art. 5 Abs. 2 DSGVO nicht nachkommen, so Kelber. Auch ein Verweis der Nutzer in Bezug auf Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen einer Facebook-Fanpage allein pauschal auf Facebook ist nicht ausreichend.
Er empfiehlt angesichts der fortdauernden Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten der Nutzerinnen und Nutzer die Fanpage nachdrücklich, diese bis Ende diesen Jahres abzuschalten. Ab Januar 2022 beabsichtige er – im Interesse der betroffenen Bürgerinnen und Bürger – schrittweise von den ihm nach Art. 58 DSGVO zur Verfügung stehenden Abhilfemaßnahmen Gebrauch zu machen.
Ebenfalls empfiehlt er die Apps von Instagram, Tiktok und Clubhouse einstweilen nicht auf dienstlichen Geräten einzusetzen.
Quelle:
BfDI – Bürgerinnen und Bürger – Facebook-Auftritte von öffentlichen Stellen des Bundes